BGH - Urteil vom 22.10.1980
VIII ZR 209/79
Normen:
BGB § 1207, § 932 ;
Fundstellen:
JR 1981, 155
MDR 1981, 222
NJW 1981, 226
VRS 60, 93
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 08.06.1979
LG Köln,

Umfang des Werkunternehmer-Pfandrechts

BGH, Urteil vom 22.10.1980 - Aktenzeichen VIII ZR 209/79

DRsp Nr. 1994/5108

Umfang des Werkunternehmer-Pfandrechts

»An den zur Ausstattung eines Kraftfahrzeugs gehörenden Gegenständen kann der Inhaber einer Reparaturwerkstätte ein vertragliches Pfandrecht gutgläubig erwerben, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß diese Gegenstände nicht dem Auftraggeber gehören (Erg. zu BGHZ 68, 323).«

Normenkette:

BGB § 1207, § 932 ;

Tatbestand:

Die Klägerin vermietete den Eheleuten ein Autotelefon Marke Telefunken, das in den von diesen gekauften, aber noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Pkw eingebaut wurde. Nachdem dieses Kraftfahrzeug einen Unfall erlitten hatte, wurde es in die Niederlassung der Beklagten in Köln zur Reparatur gebracht. In dem von dem Ehemann S. unterzeichneten Reparaturauftrag wird darauf hingewiesen, daß der Auftrag aufgrund der umseitig abgedruckten Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Teilen erteilt wird. In Nr. VII 1 dieser Bedingungen heißt es:

"Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu."

Da die Eheleute S. die Reparaturkosten in Höhe von 8.077,81 DM nicht bezahlten, veräußerte die Beklagte aufgrund des Pfandrechts das Kraftfahrzeug mit Autotelefon für 9.681,77 DM.