OLG Celle - Urteil vom 25.05.2000
14 U 34/99
Normen:
VVG § 61 ; AKB § 12 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 529
NZV 2002, 371
OLGReport-Celle 2001, 236
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 393/97

Umfang einer anlässlich eines Kfz-Mietvertrages vereinbarten Haftungsfreistellung

OLG Celle, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 14 U 34/99

DRsp Nr. 2004/8068

Umfang einer anlässlich eines Kfz-Mietvertrages vereinbarten Haftungsfreistellung

Wird bei Anmietung eines Kfz eine Haftungsfreistellung des Mieters gegen Zahlung eines weiteren Entgelts vereinbart, so hat der Vermieter insbesondere darauf hinzuweisen, dass die vereinbarte Haftungsfreistellung entsprechend § 12 AKB, 61 VVG bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Unfallverursachung entfällt.

Normenkette:

VVG § 61 ; AKB § 12 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der.Sache Erfolg.

Der Klägerin stehen gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche wegen der Beschädigung ihres Pkw auf Grund des Unfallgeschehens vom 9. März 1997 zu.

Dabei kann dahinstehen, ob die Verursachung.des Unfalls durch Abkommen von der Autobahn mit dem bei der Klägerin angemieteten Pkw Mercedes Benz auf grober Fahrlässigkeit des Beklagten beruhte, weil auch in diesem Falle die Klägerin den ihr entstandenen Schaden selbst zu tragen hätte und nicht von dem Beklagten etwa wegen positiver Verletzung des Mietvertrages oder einer unerlaubten Handlung Ersatz verlangen könnte.