BayObLG - Beschluss vom 22.02.1991
2 ObOWi 48/91
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 302 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1992, 321

Umfang einer nicht schriftlich vorgelegten Untervollmacht

BayObLG, Beschluss vom 22.02.1991 - Aktenzeichen 2 ObOWi 48/91

DRsp Nr. 1994/7262

Umfang einer nicht schriftlich vorgelegten Untervollmacht

Auch wenn in einem Bußgeldverfahren eine schriftliche Untervollmacht dem Gericht nicht vorgelegt worden ist, ist davon auszugehen, daß der Umfang der Untervollmacht der gleiche ist wie der Umfang der dem Gericht vorgelegten Verteidigervollmacht, es sei denn, daß dem Gericht etwas anderes mitgeteilt worden ist.

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 302 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 8.10.1990 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu 400 DM Geldbuße verurteilt.

Der Betroffene hatte Rechtsanwalt U aus der Sozietät Rechtsanwälte S und Kollegen, mit vorgelegter schriftlicher Vollmacht vom 17.7.1990 zum Verteidiger gewählt, diesen ausdrücklich ermächtigt, auf Rechtsmittel zu verzichten und sich durch einen anderen vertreten zu lassen.

Vor dem Termin hatte der Verteidiger am 4.10.1990 mitgeteilt, Rechtsanwalt S werde im Termin auftreten. So geschah es im Termin am 8.10.1990.

Im Protokoll ist vermerkt, dass Rechtsanwalt S in Untervollmacht für Rechtsanwälte S und Kollegen auftrete.

Nach Verkündigung des Urteils hat Rechtsanwalt S zu Protokoll erklärt: "Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel." Diese Erklärung ist ihm vorgelesen und von ihm genehmigt worden.