LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.04.2021
2 Sa 231/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 19.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 327/19

Umfassende Beweislast des Arbeitgebers für Haftung des ArbeitnehmersBeweislast beim Arbeitgeber für schuldhafte Pflichtverletzung des ArbeitnehmersVerletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme durch Arbeitnehmer bei Vermögensdelikten zum Nachteil des ArbeitgebersKeine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers mangels offensichtlicher Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 231/20

DRsp Nr. 2021/11767

Umfassende Beweislast des Arbeitgebers für Haftung des Arbeitnehmers Beweislast beim Arbeitgeber für schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitnehmers Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme durch Arbeitnehmer bei Vermögensdelikten zum Nachteil des Arbeitgebers Keine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers mangels offensichtlicher Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage

1. Macht ein Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung geltend, erstreckt sich dessen Darlegungs- und Beweislast nicht nur auf die Pflichverletzung, sondern auch auf die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität sowie den Schaden. 2. Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, beim Arbeitgeber. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers. 3. Begeht ein Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit der Arbeit rechtswidrige, vorsätzliche Handlungen, die unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichtet sind, verletzt er seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB.