BGH - Urteil vom 13.03.2003
I ZR 212/00
Normen:
UWG § 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1198
BGHReport 2003, 820
CR 2003, 517
GRUR 2003, 626
K&R 2003, 350
MDR 2003, 1003
MMR 2003, 465
ZIP 2003, 1999
wrp 2003, 742
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Umgekehrte Versteigerung II; Umgekehrte Versteigerung eines Gebrauchtfahrzeugs

BGH, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen I ZR 212/00

DRsp Nr. 2003/7385

"Umgekehrte Versteigerung II"; Umgekehrte Versteigerung eines Gebrauchtfahrzeugs

»Die Werbung mit einer "umgekehrten Versteigerung" für den Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs verstößt nicht gegen § 1 UWG. Diese Werbemethode führt angesichts der im allgemeinen mit einem Gebrauchtwagenkauf verbundenen beträchtlichen Investition beim verständigen Verbraucher erfahrungsgemäß nicht dazu, daß er von einer Prüfung der Preiswürdigkeit des Angebots absieht und sich wegen des "Spiels" zu einem Kauf verleiten läßt.«

Normenkette:

UWG § 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Sie bewarb am 1. September 1998 einen gebrauchten Pkw mit der nachfolgend wiedergegebenen Anzeige:

Folgt Graphik

Der klagende Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe hält die Werbung für wettbewerbsrechtlich unzulässig, weil sie mit der Methode einer "umgekehrten Versteigerung" die Spiellust der angesprochenen Interessenten in übertriebener Weise zur Absatzförderung ausnutze. Überdies verbinde die Werbung in unlauterer Weise sogenannte aleatorische Elemente mit solchen der Wertreklame. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel verurteilt,