BGH - Urteil vom 13.11.2003
I ZR 40/01
Normen:
UWG § 7 Abs. 1 § 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 540
CR 2004, 290
DAR 2004, 272
DB 2004, 872
GRUR 2004, 249
K&R 2004, 185
MDR 2004, 522
MMR 2004, 160
NJW 2004, 852
NZV 2004, 197
WM 2004, 800
ZIP 2004, 380
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Umgekehrte Versteigerung im Internet; Zulässigkeit einer umgekehrten Versteigerung von Gebrauchtfahrzeugen im Internet

BGH, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen I ZR 40/01

DRsp Nr. 2004/1132

"Umgekehrte Versteigerung im Internet"; Zulässigkeit einer umgekehrten Versteigerung von Gebrauchtfahrzeugen im Internet

»Die Bewerbung und Durchführung einer "umgekehrten Versteigerung" von Gebrauchtfahrzeugen im Internet, bei der der Anfangspreis des angebotenen Fahrzeugs alle 20 Sekunden um 250 DM sinkt, verstößt jedenfalls dann weder gegen § 7 Abs. 1 UWG noch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes aleatorischer Reize, wenn sich der "Auktionssieger" nach Abschluß der Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden kann, ob er das "ersteigerte" Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will.«

Normenkette:

UWG § 7 Abs. 1 § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer "umgekehrten Versteigerung" von Gebrauchtfahrzeugen im Internet.

Der Kläger ist eine Vereinigung von Gewerbetreibenden und Verbänden von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf dem Gebiet des Kraftfahrzeuggewerbes. Die Beklagte zu 2 (im folgenden: Beklagte) zählt zu den größten Unternehmen auf dem Gebiet der Vermietung und Verwertung von Kraftfahrzeugen in Deutschland.