I. Streitig ist, wie der Entnahmewert für die private Kfz-Nutzung nach §
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist selbständiger Augenoptiker; er ermittelt seinen Gewinn nach §
Fahrzeugtyp Zeitraum der Zugehörigkeit zum Bruttolistenpreis
Betriebsvermögen
PKW Honda 1. Januar bis 30. September 1997 29 369,88 DM
PKW Honda Civic Coupe 1. Oktober bis 31. Dezember 1997 35 040,00 DM
Die Kläger errechneten einen Entnahmewert von 3 301 DM.
Der Entnahmewert für die private Kfz-Nutzung sei gemäß §
Privatentnahme 3 685,60 DM an private PKW-Nutzung 3 301,00 DM
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