OLG Hamm - Beschluss vom 26.06.2013
1 RBs 85/13
Normen:
StVO §§ 41, 49; BImSchG § 40; 35. BImSchV; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 732 OWi 71/13

Umweltzone; Plakette; Gleichheitssatz; Ungleichbehandlung; Verfassungsmäßigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 1 RBs 85/13

DRsp Nr. 2013/17730

Umweltzone; Plakette; Gleichheitssatz; Ungleichbehandlung; Verfassungsmäßigkeit

Die Zulassung der Einfahrt in Umweltzonen nur für bestimmte Fahrzeuge, die einen geringen Schadstoffausstoß aufweisen, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zweifelhaft.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

StVO §§ 41, 49; BImSchG § 40; 35. BImSchV; GG Art. 3 Abs. 1;

Zusatz: