BGH - Urteil vom 28.04.1964
VI ZR 40/63
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1964, 753
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Unabwendbarkeit eines Unfalls

BGH, Urteil vom 28.04.1964 - Aktenzeichen VI ZR 40/63

DRsp Nr. 1994/6163

Unabwendbarkeit eines Unfalls

Für einen Fahrer, der eine Kurve mit ausreichend breiter Fahrbahn verkehrsrichtig auf der äußersten rechten Straßenseite befährt, ist der Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, das in seine Fahrbahn gerät, ein unabwendbares Ereignis.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 § 17 ;

Tatbestand:

Am 20. April 1959 gegen 16.20 Uhr ereignete sich auf der Bundesstraße 51 in der Ortschaft B. etwa in Höhe des Hauses S.-Straße 22 (zwischen den Kilometersteinen 45,8 und 45,9) ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger erheblich verletzt wurde und sein Personenkraftwagen Totalschaden erlitt.