OLG Brandenburg - Urteil vom 26.04.2007
12 U 222/06
Normen:
StVG § 7 § 17 § 18 Abs. 1 S. 1 ; StVO § 2 Abs. 2 § 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 133/03

Unabwendbarkeitsnachweis bei einem Verkehrsunfall, wenn der Kollisionsort in einer Kurve liegt

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 12 U 222/06

DRsp Nr. 2007/10485

Unabwendbarkeitsnachweis bei einem Verkehrsunfall, wenn der Kollisionsort in einer Kurve liegt

Wird durch ein Sachverständigengutachten festgestellt, dass es auch für einen Sattelzug technisch möglich ist einen Kurvenbereich vollständig auf der rechten Fahrbahnhälfte zu durchfahren und lässt sich damit das Unfallgeschehen nicht rekonstruieren, dann geht die Unaufklärbarkeit im Rahmen des Unabwendbarkeitsnachweises zulasten der für die Unabwendbarkeit darlegungs- und beweisbelasteten Prozesspartei.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 § 18 Abs. 1 S. 1 ; StVO § 2 Abs. 2 § 3 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.

1.