LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.07.2018
5 Sa 77/18
Normen:
BGB § 611a; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 6
LAGE BGB 2002 § 314 Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1028/17

Unbegründete Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bei unerheblichen Einwendungen der Arbeitnehmerin gegen die Tatsächlichkeit ihrer ehrverletzenden Äußerung gegenüber einem Vorgesetzten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 77/18

DRsp Nr. 2018/14749

Unbegründete Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bei unerheblichen Einwendungen der Arbeitnehmerin gegen die Tatsächlichkeit ihrer ehrverletzenden Äußerung gegenüber einem Vorgesetzten

1. Die Bezeichnung als „Lügner“ hat einen herabsetzenden Charakter, denn als „Lügner“ werden im allgemeinen Sprachgebrauch abwertend diejenigen bezeichnet, die absichtlich Unwahres sagen, um andere zu täuschen. Die Behauptung der Arbeitnehmerin, dass ihre Äußerung „Sie lügen“ im Scherz erfolgt ist und sie keine Ehrkränkung ihres Vorgesetzten beabsichtigt hat, steht der Berechtigung einer Abmahnung nicht entgegen, da für die Frage, ob eine Abmahnung zu Recht erfolgt ist, nicht auf die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Arbeitnehmerin im Sinne eines Verschuldens ankommt, sondern allein darauf, ob der Vorwurf objektiv gerechtfertigt ist. 2. Eine Abmahnung ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil die Arbeitgeberin über den erhobenen Vorwurf auch hinwegsehen könnte, etwa weil der Arbeitnehmerin ein bewusster Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten fern liegt. Auch der Umstand, dass sich die Arbeitnehmerin bei ihrem Vorgesetzten entschuldigt hat, steht der Berechtigung einer Abmahnung nicht entgegen.

Tenor

1. 2.