LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.02.2021
8 Sa 200/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 709/19

Unberechtigte Nutzung einer TankkartePflicht zur Festlegung der Reihenfolge aufzurechnender ForderungenKeine Geltung der vertraglichen Ausschlussfrist für vorsätzliches Handeln

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 200/20

DRsp Nr. 2021/11369

Unberechtigte Nutzung einer Tankkarte Pflicht zur Festlegung der Reihenfolge aufzurechnender Forderungen Keine Geltung der vertraglichen Ausschlussfrist für vorsätzliches Handeln

1. Eine Aufrechnung geht ins Leere, wenn keine Rangfolge der aufzurechnenden Forderungen festgelegt wird. 2. Auf Seiten des Arbeitsgebers besteht ein Schadensersatzanspruch wegen Nutzung der Tankkarte zu privaten Zwecken. 3. Vertragliche Ausschlussfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 24. Juni 2020 - 5 Ca 709/19 - teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

1a)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.771,27 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2019 zu zahlen.

1b)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.120,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2019 zu zahlen.

2)

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3)

Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 3.057,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. März 2020 zu zahlen.

4)

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. 4.