OVG Saarland - Beschluss vom 25.04.2014
1 A 401/13
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 1; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11; StVG § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); StVG § 6 Abs. 2 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
BauR 2014, 1520
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 555/12

Uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit zu einem Grundstück eines Eigentümers im städtischen Ballungsgebiet einer Fußgängerzone als geschützter Kernbereich des Anliegergebrauchs

OVG Saarland, Beschluss vom 25.04.2014 - Aktenzeichen 1 A 401/13

DRsp Nr. 2014/9416

Uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit zu einem Grundstück eines Eigentümers im städtischen Ballungsgebiet einer Fußgängerzone als geschützter Kernbereich des Anliegergebrauchs

Die uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit zu einem Grundstück, in dem der Eigentümer auch wohnt, bis "unmittelbar vor die eigene Haustür" gehört im städtischen Ballungsgebiet einer Fußgängerzone nicht zu dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs. Die Straßenverkehrsbehörde darf den Anliegerverkehr im Fußgängerbereich vielmehr aufgrund der Ermächtigung des § 45 StVO insoweit zulassen oder einschränken, als dies bei Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlichen Belange einerseits und der Interessen des Anliegers andererseits mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 26. Juni 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 10 K 555/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 1; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11; StVG § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); StVG § 6 Abs. 2 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe

I.