Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht auf Grund des Verkehrsunfalls vom 1. Februar 1997 kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, 3 PflVG gegen die Beklagte zu. Der Kläger kann nicht den Nachweis führen, dass die Schäden an seinem Kraftfahrzeug, die zu einem wirtschaftlichen Totalschaden geführt haben, ganz oder teilweise aus dem Unfallgeschehen herrühren.
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