OLG Hamm - Beschluss vom 16.11.2004
3 Ss 425/04
Normen:
StGB § 142 ; StPO § 261 ;
Vorinstanzen:
LG Essen 24 Ns (81/03) vom 09.06.2004,

unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Beweiswürdigung, Zirkelschluss

OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 3 Ss 425/04

DRsp Nr. 2005/289

unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Beweiswürdigung, Zirkelschluss

»Zur Beweiswürdigung beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort.«

Normenkette:

StGB § 142 ; StPO § 261 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer hat die Angeklagte am 09.04.2003 wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 50,- EURO verurteilt und gegen sie wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 35,- EURO verhängt.

Die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Essen mit dem hier angefochtenen Berufungsurteil vom 09.06.2004 verworfen. Gegen das in ihrer Anwesenheit verkündete Urteil hat die Angeklagte mit am 16.06.2004 bei dem Landgericht Essen eingegangenem Schriftsatz ihres Verteidigers Revision eingelegt und die Revision nach Zustellung des schriftlichen Urteils an den Verteidiger am 05.08.2004 mit am 24.08.2004 bei dem Landgericht eingegangenem weiteren Schriftsatz des Verteidigers begründet.

II.

Die zulässige Revision der Angeklagten hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch der Angeklagten, § 354 Abs. 1 StPO.

1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung nicht Stand.