KG - Beschluss vom 10.03.2014
(3) 121 Ss 23/14 (20/14)
Normen:
StPO § 40 Abs. 2 S. 2; StGB § 142; StPO § 264; StPO § 354 Abs. 1a S. 2;
Vorinstanzen:
AG Tiergarten - (321 Cs) 3031 Js 6730/13 (188/13) - 09.10.2013,

Unerlaubtes Entfernen vom UnfallortAnforderungen an die Urteilsdarlegungen zu einem erstatteten Sachverständigengutachten und zur Festsetzung der Tagessatzhöhe der GeldstrafeRechtliche Nachprüfung der Bemessung der TagessätzeBerücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen bei der Bemessung der Tagessatzhöhe

KG, Beschluss vom 10.03.2014 - Aktenzeichen (3) 121 Ss 23/14 (20/14)

DRsp Nr. 2015/3229

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Anforderungen an die Urteilsdarlegungen zu einem erstatteten Sachverständigengutachten und zur Festsetzung der Tagessatzhöhe der Geldstrafe Rechtliche Nachprüfung der Bemessung der Tagessätze Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen bei der Bemessung der Tagessatzhöhe

1. Das Tatgericht muss im Urteil darlegen, inwiefern es bei der Bemessung der Tagessatzhöhe Unterhaltsverpflichtungen des Betroffenen (hier gegenüber der Ehefrau und zwei Kindern) berücksichtigt hat. 2. Zur Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist bezüglich der Ehefrau ein pauschaler prozentualer Abzug vom Einkommen des Angeklagten in Höhe von 25% und bezüglich der Kinder in Höhe von je 15% vorzunehmen, insgesamt jedoch nicht mehr als 50%.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Oktober 2013 dahin abgeändert, dass die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 25,00 Euro herabgesetzt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 40 Abs. 2 S. 2; StGB § 142; StPO § 264; StPO § 354 Abs. 1a S. 2;

Gründe: