BGH - Beschluss vom 24.09.2020
4 StR 144/20
Normen:
StPO § 154a Abs. 2; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NStZ 2021, 59
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 602 Js 3200/19

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis; Beschränkung der Strafverfolgung

BGH, Beschluss vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 4 StR 144/20

DRsp Nr. 2020/15937

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis; Beschränkung der Strafverfolgung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 5. Dezember 2019 wird

a)

die Strafverfolgung im Fall II. 2. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis beschränkt,

b)

das vorbezeichnete Urteil

aa)

im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,

bb)

im Rechtsfolgenausspruch dahingehend berichtigt, dass die erweiterte Einziehung sichergestellten Bargelds in Höhe von 5.283,50 Euro sowie die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.095,60 Euro angeordnet wird,

cc)

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

(1) im Ausspruch über die im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und im Gesamtstrafenausspruch,

2. 3.