OLG Hamm - Beschluss vom 19.04.2007
4 Ss 130/07
Normen:
StGB § 142 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 26.09.2006

Unfall; Begriff; deliktische Planung

OLG Hamm, Beschluss vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 4 Ss 130/07

DRsp Nr. 2007/11154

Unfall; Begriff; deliktische Planung

»Zum Begriff des Unfalls i.S. von § 142 StGB

Normenkette:

StGB § 142 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Steinfurt hat den Angeklagten wegen eines fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie in Tatmehrheit dazu wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt. Ferner ist dem Angeklagten unter Einziehung seines Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Wiedereintritt eine Sperrfrist von 7 Monaten bestimmt worden. Die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil ist mit der Maßgabe verworfen worden, dass der Angeklagte schuldig ist des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch einen ähnlich dem Hindernis bereiten gefährlichen Eingriff und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Die Berufungskammer hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen: