(gem. § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)
Die in förmlicher Hinsicht nicht bedenkliche Berufung führt zur Abänderung des angegriffenen landgerichtlichen Urteils, soweit darin die Klage abgewiesen wurde.
Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht nämlich fest, daß der Beklagte gem. § 833 Satz 1 BGB zum Ersatz des vom Kläger geltend gemachten Schadens verpflichtet ist. Seine Ehefrau, die Zeugin R., ist nämlich nur deshalb verunfallt, weil der Hund des Beklagten vor die Kühlerhaube des von ihr gelenkten Fahrzeugs gelaufen ist.
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