OLG Köln - Urteil vom 05.11.1998
1 U 51/98
Normen:
BGB §§ 830, 833, 840 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 49
SP 1999, 259
VersR 1999, 1293
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 611/97

Unfall infolge eines vor die Kühlerhaube laufenden Hundes

OLG Köln, Urteil vom 05.11.1998 - Aktenzeichen 1 U 51/98

DRsp Nr. 1999/2841

Unfall infolge eines vor die Kühlerhaube laufenden Hundes

»1. Ein Hund, der Sicherung eines innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegenden landwirtschafltichen Betriebes eingesetzt wird, ist kein Nutztier i.S.d. § 833 Satz 2 BGB. 2. Nicht ungewöhnliche Schreckreaktionen auf einen vor die Kühlerhaube springenden mittelgroßen Hund unterbrechen die zum Schaden führende Ursachenkette nicht. 3. Dem Geschädigten ist analog § 833 Abs. 1 Satz 2 BGB das Risiko der Aufklärbarkeit von Anteilszweifeln auch bei der Konkurrenz zwischen Tierhalter- und deliktischer Verschuldenshaftung abgenommen.«

Normenkette:

BGB §§ 830, 833, 840 ;

Entscheidunsgründe:

(gem. § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)

Die in förmlicher Hinsicht nicht bedenkliche Berufung führt zur Abänderung des angegriffenen landgerichtlichen Urteils, soweit darin die Klage abgewiesen wurde.

Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht nämlich fest, daß der Beklagte gem. § 833 Satz 1 BGB zum Ersatz des vom Kläger geltend gemachten Schadens verpflichtet ist. Seine Ehefrau, die Zeugin R., ist nämlich nur deshalb verunfallt, weil der Hund des Beklagten vor die Kühlerhaube des von ihr gelenkten Fahrzeugs gelaufen ist.