OLG Hamm - Urteil vom 28.08.2018
24 U 127/16
Normen:
HPflG § 6 S. 2; BGB § 426; SGB VII § 104 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 05.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 231/12

Unfall während der Fahrt eines MuseumszugesAnspruchsbeschränkungAußerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehendes Eisenbahninfrastrukturunternehmen

OLG Hamm, Urteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 24 U 127/16

DRsp Nr. 2019/11721

Unfall während der Fahrt eines Museumszuges Anspruchsbeschränkung Außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehendes Eisenbahninfrastrukturunternehmen

1. Zur Haftung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach § 1 Abs. 1 HPflG2. Ansprüche des Geschädigten gegen ein außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehendes Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Zweitschädiger) sind auf den Betrag beschränkt, der auf ihn im Innenverhältnis zum Arbeitgeber (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadenverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Sonderregelung des § 104 Abs. 1 SGB VII gestört wäre.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.08.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 70.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen 70 % aller weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihnen aus dem Unfallereignis vom 06.05.2011 seit dem 10.08.2012 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Dritten übergegangen ist oder noch übergehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.