KG - Beschluss vom 06.06.2007
12 U 57/06
Normen:
ZPO § 287 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 234
NZV 2008, 297
VRS 113, 424
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 547/04

Unfallbedingte Kausalität des geltend gemachten Schadens bei Vorliegen eines Vorschadens

KG, Beschluss vom 06.06.2007 - Aktenzeichen 12 U 57/06

DRsp Nr. 2008/10334

Unfallbedingte Kausalität des geltend gemachten Schadens bei Vorliegen eines Vorschadens

»Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art. und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art. der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen.«

Normenkette:

ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

A. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

Insofern wird auf Folgendes hingewiesen: