I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen (Bl. 73 ff. d.A.). Der Unfall ist - im Sinne des § 2 Abs. 2 AUB 94 - dem Kläger dadurch zugestoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführte.
Entgegen der Auffassung der Berufung (Bl. 89 ff.) führte der Kläger die Straftat des § 21 StVG "vorsätzlich" aus.
Dieses Erfordernis des § 2 Abs. 2 AUB 94 ist dann erfüllt, wenn im Sinne des deutschen Strafrechts (vgl. OLG München, VersR 1999, 881) eine vorsätzliche Straftat vorliegt. Es verweist damit hinsichtlich des Vorsatzes auf §§ 15 f. StGB (vgl. bereits Senat, VersR 1981, 954).
Vorsatz ist hiernach vorliegend gegeben; denn der Kläger kannte die Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, und er wollte die Tat: Er wusste, dass er am 01.04.1981 den Führerschein wie Bl. 93 erhalten hatte und dass der Motorroller einen Hubraum von 125 ccm hatte; und er wollte diesen Roller fahren. Mehr erfordert Vorsatz nicht (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB).
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