BSG - Urteil vom 08.12.1998
B 2 U 36/97 R
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 S. 1;

Unfallversicherungsschutz bei Hilfsgütertransport

BSG, Urteil vom 08.12.1998 - Aktenzeichen B 2 U 36/97 R

DRsp Nr. 1999/6599

Unfallversicherungsschutz bei Hilfsgütertransport

1. Ein Fuhrunternehmer, der einen von Kaufleuten organisierten Hilfsgütertransport als Fahrer mit eigenem LKW zwecks Werbung unterstützt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen der Folgen eines Unfalls Verletztenrente zu gewähren. Umstritten ist insbesondere, ob der Kläger bei der zu dem Unfall führenden Fahrt mit Hilfsgütern für Kaliningrad (ehemals Königsberg) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.