BSG - Urteil vom 11.08.1998
B 2 U 29/97 R
Normen:
RVO § 550 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuA 1999, 181
DRsp VII(700)79a
NJW 1999, 84
NZS 1999, 40
SozR-3 2200 § 550 Nr. 19
VersR 1999, 204
VersR 2000, 204
ZfS 1999, 88

Unfallversicherungsschutz beim Tanken auf dem Weg zur Arbeit

BSG, Urteil vom 11.08.1998 - Aktenzeichen B 2 U 29/97 R

DRsp Nr. 1999/2303

Unfallversicherungsschutz beim Tanken auf dem Weg zur Arbeit

1. In der Regel steht das Auftanken eines Kraftfahrzeuges an einer unmittelbar am Heimweg gelegenen Tankstelle für den Weg zur Arbeit am nächsten Tag nicht unter Unfallversicherungsschutz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 550 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin wegen der Folgen ihres Unfalls vom 7. Januar 1995 zu entschädigen; umstritten ist insbesondere, ob sie beim Auftanken des für den Weg von und zu ihrer Arbeitsstätte benutzten Pkw unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Die Klägerin ist in D. als Oberkellnerin beschäftigt und wohnt in H. . Am Samstag, dem 7. Januar 1995, legte sie den 130 km langen Heimweg wie gewohnt mit ihrem Pkw zurück. Nach Verlassen der Autobahn suchte sie gegen 19.00 Uhr eine unmittelbar an ihrem üblichen Weg von der Arbeit gelegene Tankstelle auf, um ihr Kraftfahrzeug, das bereits mit dem Reservekraftstoff fuhr, aufzutanken. Auf dem Tankstellengelände rutschte sie aus und zog sich eine Fraktur des rechten oberen Sprunggelenks zu. In ihrer Unfallanzeige gab ihre Arbeitgeberin an, die Klägerin habe am nächsten Morgen wieder Dienst gehabt und deshalb noch am selben Abend tanken müssen, "da sonst der Sprit für die nächste Fahrt zur Arbeit nicht gereicht hätte".