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Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin wegen der Folgen ihres Unfalls vom 7. Januar 1995 zu entschädigen; umstritten ist insbesondere, ob sie beim Auftanken des für den Weg von und zu ihrer Arbeitsstätte benutzten Pkw unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Die Klägerin ist in D. als Oberkellnerin beschäftigt und wohnt in H. . Am Samstag, dem 7. Januar 1995, legte sie den 130 km langen Heimweg wie gewohnt mit ihrem Pkw zurück. Nach Verlassen der Autobahn suchte sie gegen 19.00 Uhr eine unmittelbar an ihrem üblichen Weg von der Arbeit gelegene Tankstelle auf, um ihr Kraftfahrzeug, das bereits mit dem Reservekraftstoff fuhr, aufzutanken. Auf dem Tankstellengelände rutschte sie aus und zog sich eine Fraktur des rechten oberen Sprunggelenks zu. In ihrer Unfallanzeige gab ihre Arbeitgeberin an, die Klägerin habe am nächsten Morgen wieder Dienst gehabt und deshalb noch am selben Abend tanken müssen, "da sonst der Sprit für die nächste Fahrt zur Arbeit nicht gereicht hätte".
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