BGH - Beschluss vom 21.05.2004
2 StR 5/04
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg an der Lahn,

Ungeeignetheit aufgrund Verwendung eines Fahrzeugs zur Tatausführung

BGH, Beschluss vom 21.05.2004 - Aktenzeichen 2 StR 5/04

DRsp Nr. 2004/11227

Ungeeignetheit aufgrund Verwendung eines Fahrzeugs zur Tatausführung

Allein der Umstand, dass der Angeklagte zur Begehung der Tat (hier: Raub und räuberische Erpressung) ein Fahrzeug gesteuert hat, reicht zur Begründung der Ungeeignetheit im Sinn des § 69 Abs. 1 StGB nicht aus.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann keinen Bestand haben.