BVerwG - Beschluß vom 09.03.1988
7 B 188.87
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; StVG § 4 Abs. 1 ; VwGO § 108 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 1988, 978
NZV 1988, 117
VRS 75, 139
ZfSH/SGB 1988, 535
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 13.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 198/86
VGH Baden-Württemberg, vom 13.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 549/87

Ungeeignetheit des Fahrzeugführers bei regelmäßigem Haschischkonsum

BVerwG, Beschluß vom 09.03.1988 - Aktenzeichen 7 B 188.87

DRsp Nr. 2005/15760

Ungeeignetheit des Fahrzeugführers bei regelmäßigem Haschischkonsum

»Zur Heranziehung des Gutachtens 'Krankheit und Kraftverkehr' des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin für die Feststellung, ob ein Kraftfahrer bei regelmäßigem Haschischkonsum, insbesondere wegen der Gefahr eines Echo-Rausches (flash-back), ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; StVG § 4 Abs. 1 ; VwGO § 108 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Widerspruch, Klage und Berufung waren erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision erstrebt, kann keinen Erfolg haben. Dem Beschwerdevorbringen ist ein Zulassungsgrund nicht zu entnehmen.

Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).