Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Widerspruch, Klage und Berufung waren erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision erstrebt, kann keinen Erfolg haben. Dem Beschwerdevorbringen ist ein Zulassungsgrund nicht zu entnehmen.
Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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