BGH - Beschluß vom 13.05.2003
4 StR 518/02
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken,

Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs

BGH, Beschluß vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 4 StR 518/02

DRsp Nr. 2003/8456

Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs

Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm "die Fahrerlaubnis mit einer Sperre" von drei Jahren entzogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: