OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.02.2012
7 U 131/11
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 117/10

Unionrechtskonformität des Erlöschens des Widerspruchsrechts beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen 7 U 131/11

DRsp Nr. 2017/6205

Unionrechtskonformität des Erlöschens des Widerspruchsrechts beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. verstößt nicht gegen die 3. Richtlinie Lebensversicherung (Richtlinie 92/96 EWG vom 10.11.1992) oder gegen die 3. Richtlinie Schadensversicherung (Richtlinie 92/49 EWG vom 18.06.1992).

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 19. Mai 2011 verkündete Teilanerkenntnis- und Teilurteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. (Az.: 2/23 O 117/10) wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.;

Gründe

I.

1. 2. a) b) c) d) 3. 4. a) b) 5.