LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.10.2022
5 Sa 1649/21
Normen:
RL 23/2002/EG Art. 1a; RL 23/2002/EG Art. 1b; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611a Abs. 1; BGB § 613; BetrVG § 21a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 232/21

Unionsrechtliche Begrifflichkeit des BetriebsübergangsWirtschaftliche Einheit i.S.d. UnionsrechtsÜbergang der wirtschaftlichen Einheit auf den BetriebserwerberOrganisatorische Veränderungen vor dem BetriebsübergangZuordnung des Arbeitnehmers zu einer wirtschaftlichen EinheitUnterrichtungspflicht des Veräußerers und/oder Erwerbers nach § 613a Abs. 5 BGB

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.10.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 1649/21

DRsp Nr. 2023/8590

Unionsrechtliche Begrifflichkeit des Betriebsübergangs Wirtschaftliche Einheit i.S.d. Unionsrechts Übergang der wirtschaftlichen Einheit auf den Betriebserwerber Organisatorische Veränderungen vor dem Betriebsübergang Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer wirtschaftlichen Einheit Unterrichtungspflicht des Veräußerers und/oder Erwerbers nach § 613a Abs. 5 BGB

1. Nach der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG ist es entscheidend, dass es sich bei dem Gegenstand des Inhaberwechsels um eine wirtschaftliche Einheit handelt. Darauf, ob es dabei um ein „Unternehmen“, einen „Betrieb“ oder einen „Unternehmens- oder Betriebsteil“ – auch im Sinne des jeweiligen nationalen Rechts – geht, kommt es nicht an. 2. Um eine solche wirtschaftliche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck. Die wirtschaftliche Einheit muss vor dem Übergang insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie verfügen.