Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der geltendgemachte Schadensersatzanspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Weil die Parteien einen Gewährleistungsausschluß vereinbart haben, kommt es darauf an, ob die Beklagte, vertreten durch ihren Ehemann, den Zeugen M. dem Kläger uneingeschränkt Unfallfreiheit des Opel Corsa zugesichert hat. Dazu enthält der von den Parteien unterschriebene Kaufvertrag vom 06.01.1996 (Bl. 24 d.A.) folgendes:
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