OLG Köln - Beschluß vom 18.09.1998
19 U 20/98
Normen:
BGB § 459 ; AGBG § 5 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 264
OLGReport-Köln 1999, 50
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 310/96

Unklare Klausel in AGB über Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens

OLG Köln, Beschluß vom 18.09.1998 - Aktenzeichen 19 U 20/98

DRsp Nr. 1999/793

Unklare Klausel in AGB über Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens

»Wird in einem Kaufvertragsformular die Klausel "Der Verkäufer verkauft das Fahrzeug unter Auschluß jeglicher Gewährleistung. Von diesem Gewährleistungsausschluß ausgenommen sind folgende (vom Verkäufer zugesicherte) Eigenschaften des Fahrzeugs: Das Fahrzeug ist unfallfrei. * Das Fahrzeug ist während des Besitzes beim Verkäufer unfallfrei betrieben worden. * Das Fahrzeug hat lediglich folgende Unfallschäden erlitten (Zahl, Art der Beschädigung, Reparaturkosten): * ... (* Nichtzutreffendes bitte streichen)" von Vertragsparteien nur durch zwei Querstriche hinter dem Doppelpunkt im letzten Absatz ergänzt, dann ist der Umfang der Zusicherung der Unfallfreiheit unklar, nicht aber das Formular als solches im Sinne von § 5 AGBG.

Normenkette:

BGB § 459 ; AGBG § 5 ;

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der geltendgemachte Schadensersatzanspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Weil die Parteien einen Gewährleistungsausschluß vereinbart haben, kommt es darauf an, ob die Beklagte, vertreten durch ihren Ehemann, den Zeugen M. dem Kläger uneingeschränkt Unfallfreiheit des Opel Corsa zugesichert hat. Dazu enthält der von den Parteien unterschriebene Kaufvertrag vom 06.01.1996 (Bl. 24 d.A.) folgendes: