BGH - Urteil vom 03.05.1983
VI ZR 143/81
Normen:
ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1983, 668

Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Verwertung der Aussage eines im Strafverfahren vernommenen Zeugen

BGH, Urteil vom 03.05.1983 - Aktenzeichen VI ZR 143/81

DRsp Nr. 1994/4683

Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Verwertung der Aussage eines im Strafverfahren vernommenen Zeugen

Es stellt eine zulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar, wenn der Richter des Haftpflichtprozesses die Aussage eines im Strafverfahren vernommenen Zeugen im Wege des Urkundenbeweises negativ beurteilt, ohne dem ausdrücklich gestellten Antrag auf erneute Vernehmung des Zeugen zu entsprechen.

Normenkette:

ZPO § 286 ;
Fundstellen
VersR 1983, 668