VGH Bayern - Beschluss vom 25.07.2016
11 CS 16.1256
Normen:
FeV § 11 Abs. 2 S. 1; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 24.05.2016

Unrechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Beibringung eines Facharztgutachtens zur Fahreignung im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 25.07.2016 - Aktenzeichen 11 CS 16.1256

DRsp Nr. 2016/14661

Unrechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Beibringung eines Facharztgutachtens zur Fahreignung im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis

Eine Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens wird den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV an eine anlassbezogene Untersuchung der Fahreignung nicht gerecht und ihre Verweigerung darf dementsprechend auch nicht auf den Schluss der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führen, wenn für den Betroffenen keine hinreichende Klarheit darüber besteht, dass nur das anlassbezogene Krankheitsbild Gegenstand des beizubringenden Facharztgutachtens sein soll, weil die Anordnung – wie hier – auch eine nicht veranlasste Fragestellung enthält.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Mai 2016 wird geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18. Februar 2016 hinsichtlich der Nummern I. und II. wiederhergestellt.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2 S. 1; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung ihres Führerscheins.