Untätigkeitsklage

Autor: Felix Koehl

Wenn die Widerspruchsbehörde trotz Einlegung eines Widerspruchs den Widerspruch nicht binnen angemessener Frist beschieden hat (§ 75 Satz 1 VwGO), kann ebenfalls Anfechtungsklage erhoben werden, und zwar in Form der Untätigkeitsklage. Die Frist beträgt regelmäßig drei Monate, außer es liegt ein sachlicher Grund für die Nichtbescheidung vor (§ 75 Satz 2 und 3 VwGO). Personalmangel oder Überlastung der Behörde sind keine sachlichen Gründe i.S.d. Vorschrift. Anders verhält es sich, wenn beispielsweise ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, dass nicht innerhalb von drei Monaten erstellt werden kann. Bei Erhebung der Untätigkeitsklage sollte schriftsätzlich kurz ausgeführt werden, dass kein sachlicher Grund für die Verzögerung vorhanden ist.