OLG Hamm - Beschluss vom 12.09.2000
4 Ss OWi 823/00
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1, § 33, § 33 Abs. 4 S. 1; StPO § 206a, § 467 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Münster - 36 OWi 23 Js 1148/99 (542/99),

Unterbrechung der Verjährung

OLG Hamm, Beschluss vom 12.09.2000 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 823/00

DRsp Nr. 2001/1002

Unterbrechung der Verjährung

Eine Unterbrechungshandlung wirkt im Bußgeldverfahren nur dann gegenüber dem Betroffenen, wenn es sich um eine gegen eine bestimmte Person, nämlich ihn, gerichtete, nicht aber eine die Ermittlungen des noch nicht bekannten Täters bezweckende Untersuchungshandlung handelt. Das gilt selbst bei der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, bei der sich ein zur Identifizierung der Person des Fahrzeugführers geeignetes Beweisfoto bei den Akten befindet.

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1, § 33, § 33 Abs. 4 S. 1; StPO § 206a, § 467 Abs. 1 ;

Gründe:

Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Prozeßvoraussetzungen führt zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 206 a StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.

1.

Die Stadt hat dem Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 24. März 1999 zur Last gelegt, am 28. November 1998 um 18.02 Uhr als Führer des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen in an der Einmündung das Rotlicht der Lichtzeichenanlage nicht befolgt zu haben, und hat im Hinblick auf die Dauer der Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde eine Geldbuße in Höhe von DM 250 und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.