KG - Beschluss vom 01.12.2000
3 Ws (B) 520/00
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 206a ; StVG § 26 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 100, 134
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 05.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 338 OWi 613/00

Unterbrechung der Verjährung durch Anhörung des Betroffenen

KG, Beschluss vom 01.12.2000 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 520/00

DRsp Nr. 2005/7363

Unterbrechung der Verjährung durch Anhörung des Betroffenen

1. Bei Verwendung einer EDV-Anlage für die Bearbeitung von Bußgeldverfahren bedarf es in der Regel keiner Verfügung des Sachbearbeiters für die Anordnung der Anhörung des Betroffenen. Maßgeblich für die hierdurch bewirkte Unterbrechung der Verjährung ist daher der Ausdruck des Anhörungsbogens. 2. Wird der Betroffene aufgrund einer Individualentscheidung des Sachbearbeiters angehört, so kommt es für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung auf den Zeitpunkt der Verfügung an, der sich in der Regel aus dem Datums- und Namensstempel der Anhörungsanordnung in den Akten ergibt.

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 206a ; StVG § 26 Abs. 3 ;
Vorinstanz: AG Berlin-Tiergarten, vom 05.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 338 OWi 613/00
Fundstellen
VRS 100, 134