BGH - Urteil vom 22.05.1984
VI ZR 228/82
Normen:
BGB § 209 ;
Fundstellen:
NJW 1984, 2346
VersR 1984, 782
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilleistungsklage

BGH, Urteil vom 22.05.1984 - Aktenzeichen VI ZR 228/82

DRsp Nr. 1994/4496

Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilleistungsklage

»Die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, ohne diese hinreichend abzugrenzen, entfällt rückwirkend, wenn der Kläger die Abgrenzung nicht mehr vornehmen kann, weil der Rechtsstreit rechtskräftig durch ein Urteil abgeschlossen ist, dessen materielle Reichweite wegen der fehlenden Abgrenzung nicht festgestellt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 209 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den beklagten Rechtsanwälten Schadensersatz wegen Verletzung von Anwaltspflichten.

Der Kläger war früher Pächter der im Clubhaus des FC Südstern in K. befindlichen Gaststätte. In der Nacht vom 18. zum 19. Juli 1976 brannte das Clubhaus einschließlich der Gaststätte bis auf die Grundmauern ab. Durch den Brand wurde das dem Kläger gehörende Wohnungs- und Gaststätteninventar zerstört.