Unterbrechung der Verjährung und Stillstand des Prozesses
OLG Hamm, Urteil vom 27.11.1998 - Aktenzeichen 20 U 116/98
DRsp Nr. 1999/9957
Unterbrechung der Verjährung und Stillstand des Prozesses
»§ 211 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn das Gericht den Stillstand des Prozesses selbst herbeigeführt hat. Erfüllen die Parteien gerichtliche Auflagen nicht, dann darf das Gericht nicht untätig bleiben, sondern hat gem. § 272 Abs. 3ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.«