BVerfG - Beschluß vom 27.02.1989
2 BvR 573/88
Normen:
GG Art. 3 Abs. 2 Art. 6 Abs. 3 ; StVollzG § 80 ;
Fundstellen:
ZfStrVo 1991, 372
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 13.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 331/86
OLG Frankfurt/Main, vom 14.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 455/87

Unterbringung eines Kindes in der Justizvollzugsanstalt zusammen mit seinem Vater

BVerfG, Beschluß vom 27.02.1989 - Aktenzeichen 2 BvR 573/88

DRsp Nr. 1995/9022

Unterbringung eines Kindes in der Justizvollzugsanstalt zusammen mit seinem Vater

1. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, einem Vater die Unterbringung seines Kindes in der Justizvollzugsanstalt zu verwehren, wenn sich die Gegebenheiten der JVA als nicht förderlich für das Kindeswohl erweisen.2. Art. 6 Abs. 3 GG betrifft nur solche Eingriffe, die eine Trennung der Kinder von den Eltern zu Gunsten der Begründung eines staatlichen Erziehungseinflusses wegen elterlichen Erziehungsversagens zum Ziel haben, nicht jedoch die stets mit der Entziehung der Freiheit verbundene Trennung des Strafgefangenen von seiner Familie.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 2 Art. 6 Abs. 3 ; StVollzG § 80 ;

Gründe: