Unterhaltsschaden

Autor: Göppl

Im Todesfall steht den gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts zu. Entscheidend ist hier der Betrag, den der Getötete zur Versorgung der Hinterbliebenen geleistet hat. Können die Hinterbliebenen für Ihren Unterhalt selber aufkommen, so wird dies berücksichtigt.