Unterhaltsschaden

Autor: Göppl

Im Todesfall wird eine Entschädigung im Umfang des dem Unterhalgsberechtigten entgangenen Unterhalts geleistet. Leistungen erhalten nicht erwerbsfähige, unterhaltsberechtigte Angehörige, die vom Getöteten versorgt worden sind. Hierzu gehören u.a. Ehegatten, Kinder und nicht erwerbstätige Eltern.