Unterhaltsschaden

Autor: Hering

Im Fall des Todes haben Ehegatten, minderjährige Kinder und arbeitsunfähige Eltern, also unterhaltsberechtigte Personen, einen Anspruch auf Unterhaltszahlung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den bisher erbrachten Leistungen oder, wenn noch kein Unterhalt gezahlt wurde, nach dem gesetzlich geschuldeten Betrag.