Autor: Hering |
Schmerzensgeld wird zugesprochen bei körperlichen oder seelischen Leiden, Depressionen, Schock, Erniedrigung, Rufschädigung und bei Beeinträchtigung des Soziallebens. Bemessungsgrundlage ist das Ausmaß und die Schwere der Verletzung, die Behandlungsdauer und Grad der eingebüßten Lebensqualität. Anspruch auf Schmerzensgeld haben u.a. auch Kinder, Ehegatten und die Eltern.
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