OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.11.1988
1 U 29/87
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 1990, 464
ES Kfz-Schaden M-2/46
NJW-RR 1990, 1440

Unterhaltsschaden Hinterbliebener: Bemessungskriterien und -verfahren Quotierung, fixe Kosten, hohes Einkommen, persönlicher Lebensbedarf, Sättigungsgrenze; Vorteilsausgleichung, Erbschaft mit Erträgnissen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.11.1988 - Aktenzeichen 1 U 29/87

DRsp Nr. 1996/28999

Unterhaltsschaden Hinterbliebener: Bemessungskriterien und -verfahren Quotierung, fixe Kosten, hohes Einkommen, persönlicher Lebensbedarf, Sättigungsgrenze; Vorteilsausgleichung, Erbschaft mit Erträgnissen

Ermittlung des ersatzfähigen Unterhaltsschadens der Witwe und der Kinder eines bei einem Unfall getöteten Mannes mit höherem Einkommen (Gesellschafter):(a) In einem mehrstufigen Verfahren ist das zunächst verfügbare Einkommen des Getöteten festzustellen, sodann sind die fixen Kosten zu ermitteln und vorweg auszusondern, anschließend ist der persönliche Lebensbedarf der Hinterbliebenen zu errechnen und zwar nach prozentualen, an fortentwickelten Tabellen orientierten Quoten und unter Berücksichtigung einer Sättigungsgrenze (nur) für den Kindesunterhalt -, schließlich sind nunmehr die fixen Kosten wiederum nach Quoten den ermittelten Unterhaltsanteilen hinzuzurechnen.(b) Ererbte Gesellschaftsbeteiligungen sind weder mit ihrem Stamm noch mit ihren Erträgnissen im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen, soweit der Getötete daraus nicht Aufwendungen für den Unterhalt der Familie gemacht hatte.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 § 249 ; ZPO § 287 ;

Sachverhalt:

Kläger sind die Witwe und zwei der drei Kinder zum Unfallzeitpunkt 12 und 8 Jahre alt (ihr 17jähriger Bruder ist nicht am Rechtsstreit beteiligt) des tödlich verunglückten B.

Hinweise: