BGH - Beschluß vom 08.04.2003
5 StR 140/03
Normen:
StPO § 265 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Leipzig,

Unterlassener Hinweis auf Entzug der Fahrerlaubnis

BGH, Beschluß vom 08.04.2003 - Aktenzeichen 5 StR 140/03

DRsp Nr. 2003/7164

Unterlassener Hinweis auf Entzug der Fahrerlaubnis

Auf dem Unterlassen des Hinweises auf den drohenden Entzug der Fahrerlaubnis (§ 265 Abs. 2 StPO; §§ 69, 69 a StGB) beruht das Urteil - in diesem Maßregelausspruch - jedenfalls dann, wenn kein Regelfall nach § 69 Abs. 2 StGB vorlag.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und hat ihm die Fahrerlaubnis bei Anordnung einer Sperre von 16 Monaten entzogen. Den Angeklagten J hat das Landgericht wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten S. hat mit einer lediglich den Maßregelausspruch betreffenden Verfahrensrüge Erfolg. Im übrigen bleibt seine Revision wie die Revision des Angeklagten J. insgesamt ohne Erfolg.