OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.07.2021
6 W 40/21
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3; UWG § 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2022, 36
WM 2022, 818
Vorinstanzen:
vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 06 O 65/21

Unterlassung wettbewerbswidriger Äußerungen durch eine BankPersönliche Haftung von leitenden Mitarbeitern der Bank

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.07.2021 - Aktenzeichen 6 W 40/21

DRsp Nr. 2022/1809

Unterlassung wettbewerbswidriger Äußerungen durch eine Bank Persönliche Haftung von leitenden Mitarbeitern der Bank

1. Die Äußerungen "Möglicherweise will die Firma Sie um Ihr Geld betrügen", "Setzen Sie sich mit der nächsten Polizeidienststelle in Verbindung und schildern Sie den Fall" sowie "Wurde Ihnen eine Erbschaft, ein Gewinn oder Ähnliches in Aussicht gestellt?" im Schreiben einer Bank, in dem diese einen Kunden gemäß § 675o Abs. 1 BGB darauf hinweist, dass sie einen Zahlungsauftrag nicht ausführt, können das durch den Zahlungsauftrag begünstigte Unternehmen im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG herabsetzen und verunglimpfen.2. Leitende Mitarbeiter der Bank, deren nachgeordnete Mitarbeiter das Schreiben verfasst haben, können für den Wettbewerbsverstoß persönlich nach § 831 Abs. 1 BGB haften.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung

- bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) zu vollstrecken an ihrem Vorstand -

untersagt, unter Bezugnahme auf die Antragstellerin zu verbreiten: