Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 24.01.2020, Az. 1 HK
Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr die staatsentlastende Hauptuntersuchung mit einem Gutschein zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies wort- oder inhaltsgleich geschieht mit Hinweisen wie: "... € Gutschein ... Nur ein Gutschein pro Hauptuntersuchung ...einlösbar..."
wie geschehen mit den in der beigefügten Anlage CF 0 wiedergegebenen Gutscheinen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 299,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
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