OLG Köln - Beschluss vom 22.08.2018
5 U 201/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; VVG § 14; VVG § 100;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 10/17

Unterlassungsansprüche eines Zahnarztes wegen Äußerungen einer privaten Krankenversicherung im Rahmen einer Streitigkeit um die Rückerstattung von BehandlungskostenRechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage

OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 5 U 201/17

DRsp Nr. 2018/12463

Unterlassungsansprüche eines Zahnarztes wegen Äußerungen einer privaten Krankenversicherung im Rahmen einer Streitigkeit um die Rückerstattung von Behandlungskosten Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage

In einem - auch außergerichtlichen - Verfahren, in der ein privater Krankenversicherer sich mit der Behauptung, ein Implantat in einer bestimmten Region sei nicht medizinisch indiziert gewesen, da sich dort noch ein nicht entfernter Wurzelrest befunden habe, verteidigt, fehlt es für die Unterlassungsklage des behandelnden Arztes hinsichtlich dieser Äußerungen am Rechtsschutzbedürfnis.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.11.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 10/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; VVG § 14; VVG § 100;

Gründe

I.

Der Kläger ist Zahnarzt. Die Beklagte ist ein privater Krankenversicherer.

1. 2.