BVerwG - Urteil vom 04.12.2020
3 C 5.20
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 171, 1
DAR 2021, 465
DÖV 2021, 603
NJW 2021, 1970
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 K 17.5985
VGH Bayern, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 19.1274

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge infolge der Teilnahme am Straßenverkehr auf einem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,88 Promille; Verwertungsverbot für die im Fahreignungsregister gespeicherte Eintragung zur Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad wegen Ablaufs der gesetzlichen Frist; Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen

BVerwG, Urteil vom 04.12.2020 - Aktenzeichen 3 C 5.20

DRsp Nr. 2021/5117

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge infolge der Teilnahme am Straßenverkehr auf einem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,88 Promille; Verwertungsverbot für die im Fahreignungsregister gespeicherte Eintragung zur Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad wegen Ablaufs der gesetzlichen Frist; Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen

1. Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist ein Dauerverwaltungsakt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Untersagung ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.2. Unterliegt die im Fahreignungsregister gespeicherte Eintragung zur Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad wegen Ablaufs der gesetzlichen Frist einem Verwertungsverbot, darf die Annahme fehlender Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darauf gestützt werden, dass der Betroffene ein vor Ablauf der Frist gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette: