BGH - Urteil vom 04.12.1984
VI ZR 225/82
Normen:
BGB §§ 249, 251 Abs.2;
Fundstellen:
BB 1985, 617
DAR 1985, 121
DB 1985, 1466
DRsp I(123)291d-e
ES Kfz-Schaden D-1/32
MDR 1985, 659
NJW 1985, 793
VRS 68, 241
VersR 1985, 283

Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten bei Anmietung eines Unfallersatzwagens

BGH, Urteil vom 04.12.1984 - Aktenzeichen VI ZR 225/82

DRsp Nr. 1992/4630

Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten bei Anmietung eines Unfallersatzwagens

»Die Grenze für den Anspruch auf Naturalrestitution wird auch bei Überbrückung des Ausfalls eines ausschließlich gewerblich genutzten Kfz durch Anmietung eines Ersatzwagens nicht schon durch den anderenfalls entgangenen Gewinn, sondern durch die Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten bestimmt. Zur Verhältnismäßigkeit der Mietwagenkosten in solchen Fällen.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 Abs.2;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Taxiunternehmen, begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Am 10. Juli 1980, als ihr Wagenpark aus zwölf Taxen und einem Mietwagen bestand, wurde eine ihrer Taxen vom Erstbeklagten mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw beschädigt. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.