LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.05.2010
10 Sa 52/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; FeV § 23 Abs. 1 Nr. 2; FeV § 24 Abs. 1 Nr. 1; FeV § 24 Abs. 1 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; StVG § 21 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1609/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Busfahrers bei fahrlässiger Nichtverlängerung der befristeten Fahrerlaubnis; Abmahnungserfordernis zur Objektivierung negativer Verhaltensprognose; Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 52/10

DRsp Nr. 2010/13095

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Busfahrers bei fahrlässiger Nichtverlängerung der befristeten Fahrerlaubnis; Abmahnungserfordernis zur Objektivierung negativer Verhaltensprognose; Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers

1. Es kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen, wenn ein Busfahrer im öffentlichen Personennahverkehr einen Omnibus führt, obwohl er keine Fahrerlaubnis hat. 2. Die Interessenabwägung kann dazu führen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abmahnung angemessen und ausreichend gewesen wäre.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.12.2009, Az.: 2 Ca 1609/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; FeV § 23 Abs. 1 Nr. 2; FeV § 24 Abs. 1 Nr. 1; FeV § 24 Abs. 1 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; StVG § 21 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 03.06.2009 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.